Allgemeine Vertragsbedingungen (AGB) der Haidtech GmbH für Werkverträge mit Unternehmern und Verbrauchern
Haidtech GmbH
Hüttau, am 10.01.2025
1. Anwendungsbereich
1.1. Die nachfolgenden Bedingungen finden Anwendung auf sämtliche Werk- und Lieferverträge.
1.2. Alle Verträge gemäß Abschnitt 1.1. werden ausschließlich auf Grundlage dieser AGB abgeschlossen.
1.3. Die jeweils aktuelle Fassung dieser AGB ist zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblich. Sie können auf unserer Website (www.haidtech.at/agb) eingesehen werden und werden auf Anfrage in schriftlicher oder elektronischer Form an den Kunden übermittelt.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen dieser AGB sind nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung wirksam, die schriftlich gegenüber Unternehmenskunden erfolgen muss.
1.5. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich. Verbindliche Angebote werden klar gekennzeichnet und bleiben für einen Zeitraum von 14 Tagen ab Erhalt durch den Kunden gültig.
2.2. Unverbindliche Angebote werden erst durch unsere Auftragsbestätigung verbindlich.
2.3. Informationen zu Produkten und Dienstleistungen, die in Katalogen, Preislisten, Prospekten, Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien erscheinen und nicht von uns stammen, müssen dem Kunden bei seiner Entscheidung zur Beauftragung vorgelegt werden. In diesem Fall können wir dazu Stellung nehmen. Fehlt diese Mitteilungspflicht seitens des Kunden, sind solche Angaben unverbindlich, es sei denn, sie wurden ausdrücklich - schriftlich bei unternehmerischen Kunden - als Vertragsbestandteil erklärt. Unsere Zusagen, Zusicherungen und Garantien werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung gegenüber Unternehmenskunden verbindlich.
2.4. Kostenvoranschläge werden unverbindlich erstellt. Verbrauchern wird vor Erstellung des Kostenvoranschlags die Unverbindlichkeit mitgeteilt. Kostenvoranschläge umfassen nicht die Kosten für Bau-, Spengler-, Zimmermannsarbeiten, Gerüstbau, Schuttabfuhr, Kranarbeiten, Transporte sowie für sonstige im Kostenvoranschlag nicht ausdrücklich genannte Leistungen.
3. Preisgestaltung
3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
3.2. Für zusätzliche Leistungen, die auf Anweisung des Kunden erbracht werden und nicht im ursprünglichen Auftrag enthalten waren, besteht Anspruch auf angemessene Vergütung, sofern keine vorherige Vereinbarung über den Werklohn getroffen wurde.
3.3. Die angegebenen Preise gelten ab Lager. Kosten für Verpackung, Transport, Verladung, Versand sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden. Verbrauchern als Kunden gegenüber werden diese Kosten nur berechnet, wenn dies individuell vereinbart wurde.
3.4. Die ordnungsgemäße Entsorgung von Altmaterial liegt in der Verantwortung des Kunden. Sollten wir gesondert mit der Entsorgung beauftragt werden, erfolgt dies gegen zusätzliche Vergütung im vereinbarten Umfang oder angemessen, falls keine Entgeltvereinbarung getroffen wurde.
3.5. Falls der Kunde keine Anlieferung samt Parkmöglichkeit im Umkreis von maximal 50 m ermöglicht, ist eine zusätzliche Vergütung für den entstehenden Mehraufwand zu leisten.
3.6. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
3.7. Falls die Abrechnung auf Grundlage von Aufmaßen erfolgt und eine gemeinsame Aufmaßermittlung vereinbart ist, muss der Kunde im Falle seiner Abwesenheit trotz rechtzeitiger Einladung beweisen, dass die ermittelten Maße ungenau waren.
4. Kundenbereitgestellte Geräte, Materialien und Ähnliches
4.1. Kundeneigene Beistellungen unterliegen nicht der Gewährleistung.
4.2. Die Beschaffenheit und Funktionsfähigkeit von kundeneigenen Beistellungen fallen in den Verantwortungsbereich des Kunden.
5. Zahlungsmodalitäten
5.1. 60% des Entgeltes wird binnen 14 Tagen nach Vertragsabschluss fällig, 20% binnen 14 Tagen nach Leistungsbeginn und der Rest 14 Tage nach Leistungsfertigstellung.
5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen, gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Vereinbarung.
5.3. Zahlungen des Kunden ohne genaue Angabe auf den Überweisungsbelegen werden auf die älteste ausstehende Forderung inklusive Zinsen angerechnet.
5.4. Im Falle von Zahlungsverzug des Kunden können wir die Erfüllung unserer Verpflichtungen aussetzen, bis die Zahlung erfolgt.
5.5. Wir behalten uns vor, bei Zahlungsverzug des Kunden sämtliche Forderungen für erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung fällig zu stellen. Dies gilt für Verbraucherkunden erst, wenn eine ausstehende Leistung seit mindestens sechs Wochen fällig ist und der Kunde trotz Mahnung innerhalb von zwei Wochen nicht zahlt.
5.6. Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, müssen Zahlungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum geleistet werden. Bei Überschreitung dieser Frist, auch nur für eine Teilzahlung, verfallen gewährte Vergünstigungen wie Rabatte oder Abschläge und werden nachberechnet.
5.7. Im Falle von Zahlungsverzug verpflichtet sich der Kunde, die notwendigen Kosten zur Einbringung (Mahnkosten, Inkassogebühren, Rechtsanwaltskosten usw.) zu erstatten. Im Falle einer notwendigen und angemessenen Mahnung verpflichtet sich der Kunde, bei verschuldetem Zahlungsverzug pro Mahnung Mahnkosten von € 50,00 zu zahlen.
5.8. Gegenüber Unternehmenskunden können Verzugszinsen gemäß § 456 UGB in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend gemacht werden. Für Verbraucherkunden beträgt der Verzugszinssatz 6 Prozent.
5.9. Wir behalten uns das Recht vor, einen zusätzlichen Verzugsschaden geltend zu machen, es sei denn, dies wurde gesondert vereinbart.
5.10. Bei unternehmerischen Kunden ist eine Zurückbehaltung von Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.
5.11. Ein unternehmerischer Kunde kann nicht mit eigenen Forderungen gegen unsere Zahlungen aufrechnen. Verbraucherkunden dürfen nur im Falle unserer Zahlungsunfähigkeit oder bei rechtskräftig festgestellten oder von uns anerkannten Gegenforderungen aufrechnen.
5.12. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, Gelder für Haidtech GmbH entgegenzunehmen.
6. Bonitätsüberprüfung
6.1. Der Kunde stimmt ausdrücklich zu, dass seine Daten ausschließlich zum Zweck des Gläubigerschutzes an die staatlich befugten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC) und Kreditschutzverband von 1870 (KSV) übermittelt werden dürfen.
6.2. Falls ungünstige Umstände bezüglich der Zahlungsfähigkeit des Kunden oder seiner wirtschaftlichen Lage bekannt werden, behalten wir uns das Recht vor, eine sofortige Vorauszahlung des Gesamtpreises zu verlangen. Im Falle des Nichterfüllens können wir vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten (z. B. hinsichtlich noch ausstehender Leistungen).
7. Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1. Unsere Verpflichtung zur Ausführung der Leistungen beginnt erst, wenn:
a) alle technischen Details geklärt sind,
b) der Kunde die notwendigen technischen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen hat (welche wir auf Anfrage gerne mitteilen),
c) vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen von uns erhalten wurden,
d) der Kunde seine vertraglichen Vorleistungen und Mitwirkungspflichten erfüllt hat, insbesondere wie unten beschrieben.
7.2. Der Kunde muss bei von uns durchzuführenden Montagen sicherstellen, dass die Arbeiten unmittelbar nach Ankunft unseres Montagepersonals beginnen können.
7.3. Der Kunde trägt die Kosten und Verantwortung für erforderliche Genehmigungen oder Zustimmungen von Dritten sowie erforderliche Meldungen.
7.4. Die für die Leistung notwendige Energie und andere Voraussetzungen sind auf Kosten des Kunden bereitzustellen.
7.5. Der Kunde muss uns während der Leistungserbringung kostenfrei nicht zugängliche, verschließbare Räumlichkeiten für unsere Arbeiter sowie zur Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung stellen.
7.6. Der Kunde ist verantwortlich dafür, dass alle notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das zu erstellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind.
7.7. Der Kunde muss vor der Auftragsvergabe sicherstellen, dass das Dach von einem qualifizierten Dachdecker überprüft wird und bestätigt, dass es mindestens noch 15 Jahre funktionsfähig bleibt.
7.8. Ebenso trägt der Kunde die Verantwortung dafür, dass vorhandene technische Anlagen, die nicht Teil unseres Auftrags sind, wie Leitungen, Kabel, Netzwerke usw., sich in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand befinden und mit unseren zu erstellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.
7.9. Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, diese Anlagen gegen gesonderte Gebühr zu überprüfen.
7.10. Vor Beginn der Montagearbeiten muss der Kunde unaufgefordert Informationen über verdeckt verlaufende Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnliche Anlagen, Fluchtwege, bauliche Hindernisse, mögliche Gefahrenquellen und statische Angaben bereitstellen.
7.11. Detaillierte Informationen zu den benötigten Angaben für den Auftrag können bei uns erfragt werden.
7.12. Der Kunde ist allein für Konstruktion und Funktionsfähigkeit von bereitgestellten Teilen verantwortlich.
7.13. Wir haben keine Prüfpflicht hinsichtlich der baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das zu erstellende Werk oder den Kaufgegenstand. Dies gilt auch für vom Kunden bereitgestellte Teile, übermittelte Unterlagen, Informationen oder Anweisungen.
7.14. Die Funktionsfähigkeit von Geräten und Anlagen erfordert die Einhaltung der Betriebsanleitung und regelmäßige Wartung durch Fachpersonal. Die Anlagen und Geräte müssen sauber gehalten und regelmäßig fachgerecht gereinigt werden.
7.15. Bei ersten Anzeichen von Störungen muss der Kunde sofort den Kundendienst eines Fachbetriebs informieren.
7.16. Falls die Behebung der Störung nicht zeitnah möglich ist, muss der Kunde umgehend alle erforderlichen Schritte zur Schadensminderung ergreifen.
8. Ausführung der Leistungen
8.1. Wir verpflichten uns, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden nur dann zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen notwendig sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
8.2. Geringfügige, sachlich begründete Änderungen in der Leistungsausführung, die für den unternehmerischen Kunden zumutbar sind, werden als vorab genehmigt angesehen.
8.3. Falls es aus jeglichen Gründen nach Auftragserteilung zu einer Abänderung oder Erweiterung des Auftrags kommt, wird die Liefer- oder Leistungsfrist angemessen verlängert.
8.4. Teilweise Lieferungen oder Leistungen, die sachlich gerechtfertigt sind (z. B. aufgrund von Anlagengröße oder Baufortschritt), sind erlaubt und können separat in Rechnung gestellt werden.
8.5. Ereignisse, die in die Verantwortung des Kunden fallen, werden dann zugeordnet, wenn sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren und von uns nicht angemessen abwendbar sind (z. B. Epidemien, extrem seltene Witterungsereignisse).
8.6. Tritt bei uns, unseren Vorlieferanten oder Dritten, die für unsere Produktversorgung notwendig sind, höhere Gewalt ein (z. B. Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Naturkatastrophen, gesetzliche Änderungen, behördliche Anordnungen, Krankheitsausbrüche) oder ereignen sich andere Umstände, die die Leistung behindern oder verzögern, sind wir für die Dauer der Behinderung von unseren Leistungspflichten befreit. Wir werden solche Ereignisse, die die Vertragsdurchführung beeinträchtigen, unverzüglich mitteilen.
9. Provisorische Reparaturen
9.1. Bei provisorischen Reparaturen ist die Haltbarkeit begrenzt und abhängig von den Umständen.
9.2. Der Kunde ist dazu verpflichtet, bei provisorischen Reparaturen umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.
10. Liefer- und Leistungsfristen
10.1. Verbindliche Liefer- und Leistungsfristen sowie Termine für unternehmerische Kunden werden ausschließlich schriftlich festgelegt.
10.2. Fristen und Termine verschieben sich aufgrund höherer Gewalt, Streik, unvorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Verzögerungen bei unseren Lieferanten oder ähnlichen Ereignissen außerhalb unseres Einflussbereichs um die Dauer des entsprechenden Ereignisses. Das Recht des Kunden, bei unzumutbaren Verzögerungen vom Vertrag zurückzutreten, bleibt davon unberührt.
10.3. Falls Kundenverschulden zu Verzögerungen oder Unterbrechungen beim Beginn oder der Ausführung der Leistungen führt, insbesondere aufgrund nicht erfüllter Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7., verlängern sich die Leistungsfristen und verschieben sich die Fertigstellungstermine entsprechend.
10.4. Für die notwendige Lagerung von Materialien und Geräten in unserem Betrieb während solcher Verzögerungen sind wir berechtigt, 10 % des Rechnungsbetrages pro begonnenen Monat in Rechnung zu stellen. Diese Gebühr berührt jedoch weder die Zahlungsverpflichtung des Kunden noch seine Pflicht zur Abnahme.
10.5. Im Falle eines Verzug-Rücktritts muss der Kunde eine schriftliche Fristsetzung mit gleichzeitiger Ankündigung des möglichen Rücktritts vornehmen.
11. Gefahrenübergang
11.1. Für den Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bei Warenübersendung an Verbraucher gilt § 7b KSchG.
11.2. Bei unternehmerischen Kunden geht die Gefahr über, sobald der Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereitgestellt wird, selbst angeliefert wird oder an einen Transporteur übergeben wird.
11.3. Der unternehmerische Kunde trägt die Verantwortung, sich angemessen gegen dieses Risiko abzusichern. Auf schriftlichen Wunsch des Kunden können wir eine Transportversicherung auf seine Kosten abschließen. Der Kunde stimmt gängigen Versandmethoden zu.
12. Annahmeverzug
12.1. Falls der Kunde in Annahmeverzug gerät (z. B. Annahmeverweigerung, Verzug mit erforderlichen Vorleistungen, Nichtabruf innerhalb angemessener Frist bei Bestellungen auf Abruf) und trotz einer angemessenen Fristsetzung zur Behebung der verzögernden oder verhindernden Umstände nicht handelt, die ihm zuzurechnen sind, behalten wir uns das Recht vor, im laufenden Vertrag für die spezifizierten Geräte und Materialien anderweitige Verwendungen vorzunehmen. Im Fall einer fortgesetzten Leistungserbringung werden wir die fehlenden Geräte und Materialien innerhalb einer angemessenen Frist nachbeschaffen.
12.2. Bei Annahmeverzug des Kunden haben wir ebenfalls das Recht, die Ware in unserem Lager einzulagern. In diesem Fall steht uns eine Lagergebühr gemäß Punkt 10.4. zu.
12.3. Die Möglichkeit zur Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt erhalten.
11. Eigentumsvorbehalt
13.1. Die von uns gelieferte, montierte oder anderweitig übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
13.2. Eine Weiterveräußerung durch den Kunden ist nicht gestattet.
13.3. Im Falle eines Zahlungsverzugs des Kunden sind wir nach angemessener Fristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzufordern. Gegenüber Verbrauchern als Kunden behalten wir uns dieses Recht vor, wenn eine ausstehende Zahlung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist, und wir den Kunden nach Androhung dieses Vorgehens sowie einer Fristsetzung von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
13.4. Der Kunde muss uns umgehend über die Eröffnung eines Konkursverfahrens über sein Vermögen oder die Beschlagnahme unserer Vorbehaltsware informieren.
13.5. Der Kunde stimmt zu, dass wir den Ort der Vorbehaltsware betreten dürfen, um unseren Eigentumsvorbehalt geltend zu machen.
13.6. Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts stellt nur dann einen Vertragsrücktritt dar, wenn dies ausdrücklich erklärt wird.
13.7. Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen darf der gelieferte Gegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet noch anderweitig mit Drittrechten belastet werden. Bei Pfändung oder anderweitiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns sofort zu informieren.
14. Schutzrechte des Kunden
14.1. Falls der Kunde geistige Schöpfungen einbringt, wird für die Vertragsabwicklung ein kostenfreies Nutzungsrecht gewährt.
14.2. Bei Liefergegenständen, die gemäß Kundenunterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder andere Spezifikationen usw.) hergestellt werden, liegt die alleinige Gewähr dafür, dass durch die Herstellung dieser Liefergegenstände keine Schutzrechte Dritter verletzt werden, beim Kunden.
15. Unser geistiges Eigentum
15.1. Die gelieferten Gegenstände sowie alle dazugehörigen Ausführungsunterlagen, Pläne, Skizzen, Verfahren, Kostenvoranschläge und andere Unterlagen, einschließlich von uns zur Verfügung gestellte Software oder durch unsere Beiträge entstandene, bleiben unser geistiges Eigentum.
15.2. Jegliche Verwendung, insbesondere Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung, Bereitstellung (einschließlich Auszügen), Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung dieser Gegenstände und Unterlagen erfordert unsere ausdrückliche Zustimmung.
15.3. Der Kunde verpflichtet sich ebenfalls dazu, dass in der Geschäftsbeziehung erworbene Wissen vor Dritten geheim zu halten.
16. Gewährleistung
16.1. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Gewährleistung finden Anwendung. Für unternehmerische Kunden beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Übergabe.
16.2. Wenn keine abweichende Vereinbarung besteht (z. B. formelle Abnahme), gilt als Zeitpunkt der Übergabe der Zeitpunkt der Fertigstellung oder spätestens dann, wenn der Kunde die Leistung in seinen Besitz genommen oder die Übernahme ohne Begründung abgelehnt hat.
16.3. Behebungsmaßnahmen aufgrund einer vom Kunden behaupteten Mangelhaftigkeit stellen kein Anerkennen eines Mangels dar.
16.4. Der unternehmerische Kunde muss stets nachweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war.
16.5. Unternehmerische Kunden müssen jegliche Art von Mängelrügen oder Beanstandungen sofort schriftlich und möglichst detailliert mit Fehlerbeschreibung mitteilen, ansonsten gehen sämtliche Schadenersatzansprüche verloren. Fehlt eine Mängelrüge, wird die Ware als akzeptiert betrachtet.
16.6. Falls die Nutzung oder Verarbeitung eines fehlerhaften Liefergegenstandes zu weiterem Schaden führen könnte oder die Behebung der Ursache erschwert oder verhindert, muss der Kunde diese sofort einstellen.
16.7. Unternehmerische Kunden müssen uns mindestens zwei Gelegenheiten zur Mängelbehebung einräumen.
16.8. Falls die Leistungsgegenstände nach Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder anderen Spezifikationen des Kunden hergestellt werden, übernehmen wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.
16.9. Ein Mangel liegt nicht vor, wenn das Werk nicht für den vereinbarten Gebrauch geeignet ist, ausschließlich aufgrund von tatsächlichen Abweichungen von den Informationen, die uns zum Zeitpunkt der Leistungserbringung vorlagen, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7 nicht nachgekommen ist.
16.10. Ebenso liegt kein Mangel vor, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke usw. nicht im einwandfreien oder betriebsbereiten Zustand sind oder nicht mit den gelieferten Gegenständen kompatibel sind.
17. Haftung
17.1. Für Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere in Fällen von Unmöglichkeit oder Verzug, übernehmen wir – ausgenommen Personenschäden – lediglich Haftung im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
17.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist unsere Haftung auf den Höchstbetrag begrenzt, der durch unsere abgeschlossene Haftpflichtversicherung abgedeckt wird.
17.3. Schadenersatzansprüche von unternehmerischen Kunden müssen innerhalb von zwei Jahren gerichtlich geltend gemacht werden, andernfalls verfallen sie.
18. Salvatorische Klausel
18.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
18.2. Sowohl wir als auch der unternehmerische Kunde verpflichten sich, im Falle der Unwirksamkeit einer Klausel in gemeinsamer Abstimmung eine Ersatzregelung zu finden, die unter Berücksichtigung der üblichen Gepflogenheiten im Branchenkontext dem wirtschaftlichen Ziel der unwirksamen Klausel möglichst nahekommt.
19. Allgemeines
19.1. Diese Geschäftsbedingungen unterliegen dem österreichischen Recht.
19.2. Das UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.
19.3. Für sämtliche Streitigkeiten, die aus dem Vertragsverhältnis zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden resultieren, ist das örtlich zuständige Gericht an unserem Sitz ausschließlich zuständig. Für Verbraucher mit Wohnsitz im Inland gilt als Gerichtsstand dasjenige Gericht, in dessen Bezirk der Verbraucher bei Vertragsabschluss seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
19.4. Jegliche Änderungen betreffend den Namen, die Firma, die Anschrift, die Rechtsform oder andere relevante Informationen seitens des Kunden sind uns unverzüglich mitzuteilen.
Anmerkungen:
Die vorliegenden AGB wurden entsprechend der aktuell geltenden Gesetzeslage erstellt. Sprachliche Formulierungen in männlicher Form gelten gleichermaßen für beide Geschlechter.
Haidtech GmbH
Sonnberg 63
A-5511 Hüttau
Tel.: +43 664 / 5354144
E-Mail: office@haidtech.at
Stand: Jänner 2025